Mitgliedschaft
Füllen Sie bitte das als PDF herunterladbare Formular aus, um die Mitgliedschaft im historischen Verein Schweinfurt e.V. zu beantragen, und senden Sie dies an den Historischen Verein Schweinfurt.- Antragsformular (PDF)
Satzung
HISTORISCHER VEREIN SCHWEINFURT e.V.
Gruppe des Frankenbundes e.V. Gruppe des Kulturvereins e.V.
Satzung mit den von der Hauptversammlung am 24.1.1973 und der Mitgliederversammlung am 23.1.74 beschlossenen Änderungen.
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Historischer Verein Schweinfurt e.V. und hat seinen Sitz in Schweinfurt. Er wurde im Jahre 1909 gegründet. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.
(2) Der Historische Verein Schweinfurt e.V. ist Gruppe den Frankenbundes e.V. und Gruppe des Kulturvereine Schweinfurt e.V. Er kann anderen Vereinigungen mit gleichartigen Zielen als korporatives Mitglied beitreten.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet der fränkischen Geschichte und Landeskunde. Er will, ausgehend von Gegenwart und Vergangenheit der engeren und weiteren Heimat, bei der Allgemeinheit Verständnis für geschichtliche Fragen und Zusammenhänge wecken und pflegen.
(2) Die Zwecke des Vereine sollen erreicht werden durch
a) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Führungen, Ausstellungen und Studienfahrten,
b) Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen,
c) Aufbau und Ergänzung einer seinen Zwecken entsprechenden Machbibliothek und Diapositiv- und Bild-Sammlung,
d) Bereitstellung der Bibliothek und den Vereinsarchive für die Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit.
(3) Die Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereine. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken den Vereine fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder setzen sich zusammen aus
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. Wahlmitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden.
Auch juristische Personen können Mitglieder werden.
(2) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und die Aufnahme in einem Vereinsrundschreiben bekannt gibt. In strittigen Fällen entscheidet der Beirat endgültig.
(3) Um die Ziele des Vereins verdiente Personen können durch die Mitgliederversammlung zu Wahlmitgliedern ernannt werden. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, unterliegen jedoch nicht der Beitragspflicht.
(4) Um die Zwecke des Vereins besonders verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ein abtretender Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie gehören dem Beirat an. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet
a) zur Beachtung der Satzungebestimmungen und etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) zur Zahlung den Jahres-Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe jeweils die Mitgliederversammlung festsetzt. In der Berufsausbildung stehende sind beitragsfrei.
c) Juristische Personen zahlen doppelten Mitgliedsbeitrag.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
b) durch den Tod des Mitgliedes,
c) durch Ausschluß seitens des Vorstandes bei Säumnis in der Beitragszahlung trotz dreimaliger Aufforderung oder bei einem dem Verein abträglichen Verhalten.
§ 4 - Organe des Vereine
Organe des Vereine sind:
Der Vorstand,
der Beirat,
die Mitgliederversammlung.
§ 5 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d)) dem Archivar und Bibliothekar,
e) dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereine; er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes jeweils für die Dauer von drei Jahren. Ein gewählter Vorstand bleibt jedoch im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(5) Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden; ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung der Schriftsachen; er führt die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis.
(6) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge und legt jährlich Rechnung.
§ 6 - Der Beirat
(1) Dem Beirat gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) der stellvertretende Schriftführer,
c der stellvertretende Archivar und Bibliothekar,
d) der stellvertretende Schatzmeister,
e) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vereins,
f) in der Regel zehn weitere Mitglieder des Vereins.
(2) Der Beirat ist zuständig für
a) Festlegung des Arbeitsprogramme des Vereins, insbesondere auch für Beschlüsse über Veröffentlichung eingereichter Arbeiten, gemäß § 2,
b) Beschlußfassung über die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
c) Beschlußfassung über die Einsetzung von Beauftragten oder Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben,
d) Vorschläge zur Ernennung von Wahlmitgliedern, Ehrenmitgliedern bzw. eines Ehrenvorsitzenden an die Mitgliederversammlung.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft den Beirat ein nach Maßgabe der zur Erledigung anstehenden Vorlagen oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Über seine Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das er und der 1. Vorsitzende unterzeichnen.
(4) Die Mitglieder des Beirats nach Abs. (1) b, c, d und f werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Die Einladung dazu erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichte des 1. Vorsitzenden bzw. des Schatzmeisters,
b) Entlastung des Vorstandes nach entsprechendem Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beachlußfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins,
e) Wahl des Vorstandes nach § 5 und der Beiratsmitglieder nach § 6 Abs. (1) b, c, d und f sowie zweier Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren,
f) Wahl von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Wahlmitgliedern auf Vorschläge den Beirats,
g) Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ausgenommen sind Beschlüsse über Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereine; sie erfordern die Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; ist weniger als ein Viertel der Mitglieder erschienen, dann ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung als dringlich eingebrachte Anträge können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
b) auf schriftlichen begründeten Antrag eines Zehntels der Mitglieder und zwar binnen vier Wochen,
c) bei Rücktritt des gesamten Vorstanden durch das älteste Beiratsmitglied.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ebenfalls Abs.1, 3 und 4.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das er und der 1. Vorsitzende unterzeichnen.
§ 8 - Schlußbestimmung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen in das Eigentum der Stadt Schweinfurt, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele des Vereins zu verwenden hat.
(2) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung 24.1.1973 angenommen. Sie ersetzt die bisherige Satzung Vereins.
Eingetragen in das Vereinsregister VR 0086 beim Registergericht Schweinfurt am 11. April 1973.